Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten A__________ aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 500.– festzusetzen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– (Urk. 9) zu verrechnen. VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 34 Urteil ETH-Beschwerdekommission Demnach erkennt die ETH-Beschwerdekommission: