Gleichwohl wäre es sinnvoll gewesen, wenn A__________ bereits beim Antritt des zweiten Praktikums auf die maximale Studienzeit oder deren Verlängerungsmöglichkeiten hingewiesen worden wäre. Dies ist nicht der Fall. Es gelingt A__________ – insgesamt betrachtet – nicht, die urteilende Behörde davon zu überzeugen, dass er aus objektiven Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, rechtzeitig um eine Studienzeitverlängerung nachzusuchen, was ihm ermöglicht hätte, sein Master-Studium erfolgreich abzuschliessen. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.