A__________ hat trotz Zusage, möglichst schnell ein entsprechendes Gesuch einzureichen, bis nach Erlass der angefochtenen Verfügung nichts unternommen. Grundsätzlich obliegt es der Eigenverantwortung des Studierenden, das Studium zweckmässig zu planen. Wie vorstehend erwähnt ist nicht ersichtlich, weshalb A__________ während rund drei Semestern kaum Prüfungen abgelegt oder weshalb er sich nicht früher um eine Verlängerung der Studienzeit bemüht hat. Die Konsequenzen dieses Verhaltens mussten ihm bewusst gewesen sein. Er hat das Risiko einer Exmatrikulation mithin in Kauf genommen, worauf er sich behaften lassen muss. Gleichwohl wäre es sinnvoll gewesen, wenn A_______