In der Regel werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht. Diese müssen eine gewisse Schwere aufweisen, damit sie objektiv betrachtet die betroffene Person gegenüber einem andern, unbelasteten Studierenden benachteiligen. Beschwerden betreffend Verlängerungen der maximalen Studienzeit kommen relativ wenig vor. Die ETH-BK anerkannte bis anhin erst in einem Fall die geltend gemachten Gründe als hinrei- chend triftig. Es handelte sich im massgeblichen Urteil (Urteil vom 22. Februar 2011 i.S M. X. vs. ETH Zürich) um schwerwiegende gesundheitliche Gründe psychi-