_ hätte ein begründetes Fristverlängerungsgesuch stellen können, wie ihm dies das Studiensekretariat am 28. November 2011 geraten habe. Trotz entsprechendem Versprechen habe er dies erst drei Monate später getan, nachdem das neue Semester schon begonnen habe und der Ausschluss bereits verfügt worden sei. 6.1. Strittig und zu prüfen ist, ob die von A__________ geltend gemachten Gründe eine Verlängerung der maximalen Studienzeit rechtfertigen. Gemäss Art. 15 Abs. 3 des Studienreglements erlauben dies nur triftige Gründe. In der Regel werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht.