In Anbetracht der Länge seiner Praktika erachte er eine Verlängerung seines Studiums als angezeigt. Er benötige nur noch ein zusätzliches Semester, in welchem er die Masterarbeit schreibe und ein zusätzliches Fach mit zwei Kreditpunkten zu bestehen habe. 5. Die ETH Zürich wendet demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2012 ein, sie halte an der Argumentation des Wiedererwägungsentscheids fest, wie er A__________ am 12. April 2012 dargelegt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde entkräfte den Wiedererwägungsentscheid nicht. Sie bringe auch keine neuen Argumente vor. Der Studienausschluss wegen Fristüberschreitung sei auf eigenes Verschulden von A_______