die Grundsätze für die Durchführung sämtlicher Leistungskontrollen in den gestuften Studiengängen fest (Art. 1 Abs. 1 AVL ETHZ). Gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. c AVL ETHZ wird vom Studiengang ausgeschlossen, wer die maximal zulässige Studiendauer überschritten hat. Die maximal zulässige Studiendauer beträgt für den Master-Studiengang Management, Technologie und Ökonomie (MTEC) vier Jahre. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Rektorin auf Gesuch hin die Studiendauer verlängern (Art. 15 Abs. 3 Studienreglement MTEC 2006; RS ETHZ 324.1.1800.11). 4. A__________ macht geltend, ein Praktikum von 12 Wochen erfülle die Anforderungen laut Reglement und ergebe sechs Kreditpunkte.