c VwVG) geltend gemacht werden. Die ETH-BK hat nicht nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Rechtsregeln beachtet, sondern auch, ob sie eine dem Sachverhalt adäquate Lösung getroffen hat. Die Rüge der Unangemessenheit gegen Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen ist indes nicht zulässig (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz). 3. Die ETH Zürich hat A__________ mit Verfügung vom 20. Februar 2012 definitiv aus dem Master- Studiengang in Management, Technologie und Ökonomie wegen Überschreitens der maximal zulässigen Studiendauer ausgeschlossen (Exmatrikulation). Die Allgemeine Verordnung über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (AVL ETHZ, SR 414.135.1) legt