Nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses (Urk. 3) ersuchte die Instruktionsrichterin die ETH Zürich mit Verfügung vom 14. Juni 2012 um Stellungnahme (Urk. 10). H. Die ETH Zürich reichte am 29. Juni 2012 die Beschwerdeantwort unter Beilage verschiedener Dokumente ein (Urk. 11, Urk. 11/2, Urk. 11/6, Urk. 11/7), u.a. des Entscheids betr. Wiedererwägung vom 12. April 2012 (Urk. 11/1), aber auch mit Hinweisen auf den drohenden Ablauf der Studienfrist (Urk. 11/3–Urk. 11/5). Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeantwort der ETH Zürich vom 29. Juni 2012 samt Beilagen ist A__________ mit Schreiben vom 2. Juli 2012 zur Kenntnis zugestellt worden (Urk. 12).