Der Beschwerdeergänzung fügte er nochmals zwei Arbeitsbestätigungen und den Leistungsausweis ohne Abschluss bei (Urk. 7, Urk. 7/1–Urk. 7/3). F. Die Instruktionsrichterin hob mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juni 2012 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und ersuchte A__________, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 8). A__________ kam dieser Aufforderung fristgerecht mit Valuta vom 7. Juni 2012 nach (Urk. 9). G. Nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses (Urk. 3) ersuchte die Instruktionsrichterin die ETH Zürich mit Verfügung vom 14. Juni 2012 um Stellungnahme (Urk. 10).