Nachdem sich A__________ trotz Aufforderung nach Erhalt des negativen Wiedererwägungsentscheids nicht bei der ETH-BK gemeldet hatte, fragte die Instruktionsrichterin ihn mit Schreiben vom 22. Mai 2012 an, ob er das Beschwerdeverfahren fortsetzen möchte (Urk. 6). A__________ erneuerte sein Beschwerdebegehren mit Schreiben vom 24. Mai 2012, welches bei der ETH-BK am 30. Mai 2012 eingelangt ist. Der Beschwerdeergänzung fügte er nochmals zwei Arbeitsbestätigungen und den Leistungsausweis ohne Abschluss bei (Urk. 7, Urk. 7/1–Urk. 7/3).