gleichzeitig auf, innert 10 Tagen ab Erhalt des Wiedererwägungsentscheids die ETH-BK über die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu informieren (Urk. 2). Die Post sandte den eingeschriebenen Brief am 2. April 2012 als nicht abgeholt an die ETH-BK zurück (Urk. 3), woraufhin die Instruktionsrichterin die Sistierungsverfügung vom 20. März 2012 nochmals A__________ zur Kenntnis zustellte. Der Versand erfolgte nicht eingeschrieben per A-Post (Urk. 4). D. Die ETH Zürich lehnte das Wiedererwägungsgesuch von A__________ mit Entscheid vom 12. April 2012 ab, wie das Sekretariat Rechtsfälle Lehrbetrieb der ETH Zürich mit eMail desselben Tages bekannt gab (Urk. 5). E. Nachdem sich A_________