B. Dagegen reichte A__________ mit Eingabe vom 19. März 2012 eine vorsorgliche Verwaltungsbeschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK) unter Beilage der angefochtenen Verfügung sowie zwei Arbeitsbestätigungen ein (Urk. 1, Urk. 1/1–Urk. 1/3). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verlängerung seines Studiums um ein Semester. In formeller Hinsicht sei die Beschwerde wegen eines gleichzeitig eingereichten Gesuchs um Wiedererwägung zu sistieren. C. Die Instruktionsrichterin bestätigte in der Folge mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2012 den Eingang der Beschwerde. Sie sistierte das Verfahren antragsgemäss und forderte A__________