{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2012-08-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000275_2012-08-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000275.pdf?ID=150000275", "Checksum": "a48d1d142ba6883097a3aa1b16c516cb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 28.08.2012 150000275"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 28.08.2012 150000275"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 28.08.2012 150000275"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:57", "Checksum": "e5de204edca116b1aaede7aa3184af3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 28.08.2012 150000275\n\nscher Art, welche A__________ gegenüber einem gesunden Kommilitonen im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes offensichtlich benachteiligt haben. Die Verlängerung konnte überdies nur unter\nder Auflage erteilt werden, dass ein ärztliches Attest über die Prüfungserstehungsfähigkeit bei einem\nPrüfungsantritt vorgelegt wird. A__________ begründet seinen Antrag auf Verlängerung mit der Dauer\nder absolvierten Praktika. Aus dem elektronischen Leistungsausweis vom 20. Februar 2012 wird ersichtlich, dass er den grössten Teil der abgelegten Prüfungen vor Antritt der Praktika am 8. September\n2009 in drei Semestern während der Studienjahre 2008 und 2009 abgelegt hat. A__________ trat\nEnde August 2010 nach der Rückkehr aus Australien, dem zweiten Praktikumsplatz, ins 6. Semester\ndes Studiengangs ein. Es verblieben ihm somit drei weitere Semester bis zum Ablauf der maximalen\nStudiendauer (Art. 15 Abs. 3 des Studienreglements MTEC 2006). In diesen drei Semestern hat er\nlaut Leistungsausweis nur 3 Kreditpunkte im Fach Corporate Sustainability erworben. In zwei weiteren\nStudienfächern – Technische Dynamik und Basics of Scientific Work – brach er die Prüfungen ab. Die\nWiederholung der Prüfung im Fach Technische Dynamik konnte er nur mit einer ungenügenden Note\nabschliessen.\n6.2. Die beiden Praktika haben die Studienzeit von A__________ ohne Zweifel um ein Jahr verlängert. Dennoch sind sie nicht ausschlaggebend für das Überschreiten der maximalen Studienzeit, zumal A__________ nach der Rückkehr aus Australien am 27. August 2010 immerhin noch drei Semester zur Verfügung standen, um 44 Kreditpunkte zu erwerben. Die verbleibende Zeit sollte damit hinreichend Gewähr für einen erfolgreichen Abschluss geboten haben. Dies gilt umso mehr, als in der Regel 30 Kreditpunkte pro Semester absolviert werden können. A__________ bringt nichts vor, was ihn\ndaran gehindert hat, die verbleibenden drei Semester effizient zu nutzen. Auch aus dem eingereichten\nStudierendendossier werden keine entsprechenden Gründe sichtbar. Das Studiensekretariat MTEC\nhat A__________ erstmals am 25. November 2011 per eMail auf den drohenden Studienabschluss\nhingewiesen (Urk. 11/4), woraufhin sich A__________ per eMail am 28. November 2011 erkundigte,\nwie er eine Studienzeitverlängerung erlangen könne. B__________ vom Departement MTEC verwies\nihn daraufhin mit eMail vom selben Tag (Urk. 11/5) an die Leiterin der Studienadministration, wo er so\nschnell als möglich ein begründetes Gesuch einreichen könne. A__________ hat trotz Zusage, möglichst schnell ein entsprechendes Gesuch einzureichen, bis nach Erlass der angefochtenen Verfügung\nnichts unternommen. Grundsätzlich obliegt es der Eigenverantwortung des Studierenden, das Studium zweckmässig zu planen. Wie vorstehend erwähnt ist nicht ersichtlich, weshalb A__________ während rund drei Semestern kaum Prüfungen abgelegt oder weshalb er sich nicht früher um eine Verlängerung der Studienzeit bemüht hat. Die Konsequenzen dieses Verhaltens mussten ihm bewusst\ngewesen sein. Er hat das Risiko einer Exmatrikulation mithin in Kauf genommen, worauf er sich behaften lassen muss. Gleichwohl wäre es sinnvoll gewesen, wenn A__________ bereits beim Antritt\ndes zweiten Praktikums auf die maximale Studienzeit oder deren Verlängerungsmöglichkeiten hingewiesen worden wäre. Dies ist nicht der Fall. Es gelingt A__________ – insgesamt betrachtet – nicht,\ndie urteilende Behörde davon zu überzeugen, dass er aus objektiven Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, rechtzeitig um eine Studienzeitverlängerung nachzusuchen, was ihm ermöglicht hätte, sein Master-Studium erfolgreich abzuschliessen.\n7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist\n(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.\n8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten A__________ aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1\nVwVG). Diese sind auf CHF 500.– festzusetzen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss\nvon CHF 500.– (Urk. 9) zu verrechnen.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 34\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\nDemnach erkennt die ETH-Beschwerdekommission:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 500.– (Spruch- und Schreibgebühren) werden\nA__________ auferlegt. Sie werden mit dem von ihm am 7. Juni 2012 geleisteten Kostenvorschuss\nvon CHF 500.– verrechnet.\n3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie hinsichtlich Ziffer 2 des\nDispositivs an das Generalsekretariat des ETH-Rates.\n4. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über\ndas Verwaltungsverfahren (SR 172.021; VwVG) innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen,\neinzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und\ndie Unterschrift des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin bzw. der Vertretung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen\n(Art. 52 VwVG).\n\nIm Namen der ETH-Beschwerdekommission\n\nDer Präsident: Das Kommissionsmitglied:\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 35\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2013.4 - Exmatrikulation infolge Überschreitens der maximalen Studienzeit an der\nETH\n\n"}