{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2012-08-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000275_2012-08-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000275.pdf?ID=150000275", "Checksum": "a48d1d142ba6883097a3aa1b16c516cb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 28.08.2012 150000275"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 28.08.2012 150000275"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 28.08.2012 150000275"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:57", "Checksum": "e5de204edca116b1aaede7aa3184af3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 28.08.2012 150000275\n\n1. Der Ausschluss aus dem Studiengang der ETH Zürich vom 20. Februar 2012 (Urk. 1/1) ist eine\nVerfügung im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG;\nSR 172.021). A__________ ist zur Beschwerde gegen diese Verfügung legitimiert, da er durch sie\nberührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a\nVwVG). Gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 (ETH-Gesetz, revidierte Fassung vom 1. März 2010; SR 414.110) beurteilt die ETH-BK Beschwerden gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten. Auf die am\n19. März 2012 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 VwVG) ist einzutreten.\n2. Die ETH-BK überprüft die bei ihr anfechtbaren Verfügungen mit folgender Kognition: Neben der\nVerletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch von Ermessen (Art. 49\nBst. a VwVG), kann auch die unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Rüge der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c\nVwVG) geltend gemacht werden. Die ETH-BK hat nicht nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz die\nRechtsregeln beachtet, sondern auch, ob sie eine dem Sachverhalt adäquate Lösung getroffen hat.\nDie Rüge der Unangemessenheit gegen Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen ist indes nicht\nzulässig (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz).\n3. Die ETH Zürich hat A__________ mit Verfügung vom 20. Februar 2012 definitiv aus dem Master-\nStudiengang in Management, Technologie und Ökonomie wegen Überschreitens der maximal zulässigen Studiendauer ausgeschlossen (Exmatrikulation). Die Allgemeine Verordnung über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (AVL ETHZ, SR 414.135.1) legt\ndie Grundsätze für die Durchführung sämtlicher Leistungskontrollen in den gestuften Studiengängen\nfest (Art. 1 Abs. 1 AVL ETHZ). Gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. c AVL ETHZ wird vom Studiengang ausgeschlossen, wer die maximal zulässige Studiendauer überschritten hat. Die maximal zulässige Studiendauer beträgt für den Master-Studiengang Management, Technologie und Ökonomie (MTEC) vier\nJahre. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Rektorin auf Gesuch hin die Studiendauer verlängern\n(Art. 15 Abs. 3 Studienreglement MTEC 2006; RS ETHZ 324.1.1800.11).\n4. A__________ macht geltend, ein Praktikum von 12 Wochen erfülle die Anforderungen laut Reglement und ergebe sechs Kreditpunkte. Die ETH Zürich fördere aber Praktika von längerer Dauer, weil\ndiese den Absolventen nachhaltiges Erfahrungswissen vermittelten. Aus diesem Grund habe er sich\nfür zwei Praktika von insgesamt 13 Monaten entschieden. Er habe 8 Monate bei einer Uhrenfirma in\nder Schweiz und 5 Monate bei einer internationalen Firma in Melbourne verbracht. In Anbetracht der\nLänge seiner Praktika erachte er eine Verlängerung seines Studiums als angezeigt. Er benötige nur\nnoch ein zusätzliches Semester, in welchem er die Masterarbeit schreibe und ein zusätzliches Fach\nmit zwei Kreditpunkten zu bestehen habe.\n5. Die ETH Zürich wendet demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2012 ein, sie\nhalte an der Argumentation des Wiedererwägungsentscheids fest, wie er A__________ am 12. April\n2012 dargelegt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde entkräfte den Wiedererwägungsentscheid nicht. Sie bringe auch keine neuen Argumente vor. Der Studienausschluss wegen Fristüberschreitung sei auf eigenes Verschulden von A__________ zurückzuführen, was er selbst bestätige.\nDie maximale Studienzeit sei A__________ bekannt und im Studienportal my studies jederzeit ersichtlich gewesen. Vom Studiensekretariat sei er mehrfach auf den drohenden Ausschluss hingewiesen\nworden. Es bestehe kein rechtlicher Anspruch auf Fristverlängerung durch das längere Praktikum.\nA__________ hätte ein begründetes Fristverlängerungsgesuch stellen können, wie ihm dies das Studiensekretariat am 28. November 2011 geraten habe. Trotz entsprechendem Versprechen habe er\ndies erst drei Monate später getan, nachdem das neue Semester schon begonnen habe und der Ausschluss bereits verfügt worden sei.\n6.1. Strittig und zu prüfen ist, ob die von A__________ geltend gemachten Gründe eine Verlängerung\nder maximalen Studienzeit rechtfertigen. Gemäss Art. 15 Abs. 3 des Studienreglements erlauben dies\nnur triftige Gründe. In der Regel werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht. Diese müssen eine\ngewisse Schwere aufweisen, damit sie objektiv betrachtet die betroffene Person gegenüber einem\nandern, unbelasteten Studierenden benachteiligen. Beschwerden betreffend Verlängerungen der maximalen Studienzeit kommen relativ wenig vor. Die ETH-BK anerkannte bis anhin erst in einem Fall die\ngeltend gemachten Gründe als hinrei- chend triftig. Es handelte sich im massgeblichen Urteil (Urteil\nvom 22. Februar 2011 i.S M. X. vs. ETH Zürich) um schwerwiegende gesundheitliche Gründe psychi-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 33\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\n"}