{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2012-08-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000275_2012-08-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000275.pdf?ID=150000275", "Checksum": "a48d1d142ba6883097a3aa1b16c516cb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 28.08.2012 150000275"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 28.08.2012 150000275"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 28.08.2012 150000275"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:17:57", "Checksum": "e5de204edca116b1aaede7aa3184af3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 28.08.2012 150000275\n\nA. A__________ hat das Bachelor-Studium in Maschinenbau an der ETH Zürich im Sommer 2008\nerfolgreich abgeschlossen. Er trat in der Folge in den Master-Studiengang in Management, Technologie und Ökonomie (MTEC) an der ETH Zürich ein. Die ETH Zürich hat A__________ mit Verfügung\nvom 20. Februar 2012 gemäss Art. 44 des Studienreglements MTEC vom 5. Juli 2006 vom Studium\nausgeschlossen, weil er in der maximalen Studienzeit die erforderlichen Kreditpunkte nicht mehr erreichen konnte (Urk. 1/3).\nB. Dagegen reichte A__________ mit Eingabe vom 19. März 2012 eine vorsorgliche Verwaltungsbeschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK) unter Beilage der angefochtenen Verfügung\nsowie zwei Arbeitsbestätigungen ein (Urk. 1, Urk. 1/1–Urk. 1/3). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verlängerung seines Studiums um ein Semester. In\nformeller Hinsicht sei die Beschwerde wegen eines gleichzeitig eingereichten Gesuchs um Wiedererwägung zu sistieren.\nC. Die Instruktionsrichterin bestätigte in der Folge mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2012\nden Eingang der Beschwerde. Sie sistierte das Verfahren antragsgemäss und forderte A__________\ngleichzeitig auf, innert 10 Tagen ab Erhalt des Wiedererwägungsentscheids die ETH-BK über die\nFortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu informieren (Urk. 2). Die Post sandte den eingeschriebenen Brief am 2. April 2012 als nicht abgeholt an die ETH-BK zurück (Urk. 3), woraufhin die Instruktionsrichterin die Sistierungsverfügung vom 20. März 2012 nochmals A__________ zur Kenntnis zustellte. Der Versand erfolgte nicht eingeschrieben per A-Post (Urk. 4).\nD. Die ETH Zürich lehnte das Wiedererwägungsgesuch von A__________ mit Entscheid vom\n12. April 2012 ab, wie das Sekretariat Rechtsfälle Lehrbetrieb der ETH Zürich mit eMail desselben\nTages bekannt gab (Urk. 5).\nE. Nachdem sich A__________ trotz Aufforderung nach Erhalt des negativen Wiedererwägungsentscheids nicht bei der ETH-BK gemeldet hatte, fragte die Instruktionsrichterin ihn mit Schreiben vom\n22. Mai 2012 an, ob er das Beschwerdeverfahren fortsetzen möchte (Urk. 6). A__________ erneuerte\nsein Beschwerdebegehren mit Schreiben vom 24. Mai 2012, welches bei der ETH-BK am 30. Mai\n2012 eingelangt ist. Der Beschwerdeergänzung fügte er nochmals zwei Arbeitsbestätigungen und den\nLeistungsausweis ohne Abschluss bei (Urk. 7, Urk. 7/1–Urk. 7/3).\nF. Die Instruktionsrichterin hob mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juni 2012 die Sistierung des\nBeschwerdeverfahrens auf und ersuchte A__________, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 8). A__________ kam dieser Aufforderung fristgerecht mit Valuta vom 7. Juni\n2012 nach (Urk. 9).\nG. Nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses (Urk. 3) ersuchte die Instruktionsrichterin die\nETH Zürich mit Verfügung vom 14. Juni 2012 um Stellungnahme (Urk. 10).\nH. Die ETH Zürich reichte am 29. Juni 2012 die Beschwerdeantwort unter Beilage verschiedener\nDokumente ein (Urk. 11, Urk. 11/2, Urk. 11/6, Urk. 11/7), u.a. des Entscheids betr. Wiedererwägung\nvom 12. April 2012 (Urk. 11/1), aber auch mit Hinweisen auf den drohenden Ablauf der Studienfrist\n(Urk. 11/3–Urk. 11/5). Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde.\nI. Die Beschwerdeantwort der ETH Zürich vom 29. Juni 2012 samt Beilagen ist A__________ mit\nSchreiben vom 2. Juli 2012 zur Kenntnis zugestellt worden (Urk. 12).\nJ. Die Instruktionsrichterin ersuchte die ETH Zürich mit Schreiben vom 7. August 2012 um Zustellung\ndes Studierendendossiers bis längstens 13. August 2012. Sie sandte das Schreiben am 6. August\n2012 vor der ordentlichen Zustellung auf dem Postweg per eMail zu (Urk. 13, Urk. 14). Die ETH Zürich\nversandte das massgebende Dossier mit Eingabe vom 10. August 2012 (bei der ETH-BK am\n13.8.2012 eingelangt) (Urk. 15, Urk. 16).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 31\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\nK. Die Instruktionsrichterin teilte den Parteien mit Schreiben vom 16. August 2012 mit, die Beschwerdeangelegenheit werde für die Sitzung vom 28. August 2012 traktandiert. Das Studierendendossier\nwerde A__________ auf dessen Wunsch hin in Kopie zur Kenntnis zugestellt (Urk. 17).\n\nAuf den Inhalt der Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 32\nUrteil ETH-Beschwerdekommission\n\nDie ETH-Beschwerdekommission zieht in Erwägung:\n\n"}