Regeste: 1. Amtliche Dokumente, in denen die Kreditoren eines Bundesorgans gemäss ihrer Umsatzstärke aufgelistet sind, und die Personendaten enthalten, anhand welcher die betreffenden Unternehmen identifiziert werden können, sollten von der zuständigen Behörde anonymisiert werden, bevor sie eingesehen werden. VPB/JAAC/GAAC 2013, édition du 18 septembre 2013 22 Extrait de la décision Conseil fédéral