Kinder der EU-Bürger, die Förderung von deren sozialen oder schulischen Eingliederung abzielen, sind mit Blick auf das FZA unter der doppelten Voraussetzung zulässig, dass die Zugangsbedingungen zu diesen Kursen nichtdiskriminierend ausgestaltet sind und den Anforderungen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voll entsprechen. Regesto: