Vor diesem Hintergrund sind obligatorische Sprachkurse zulässig, da diese ein geeignetes Mittel darstellen, das Widereingliederungsziel zu erreichen. Demgegenüber sind Massnahmen unzulässig, die beispielsweise den Besuch von Kursen zur Staatskunde, Kultur oder zur nationalen Geschichte vorschreiben; Denn diese Kurse sind a priori ungeeignet, die berufliche Wiedereingliederung der Betroffenen zu erleichtern. 7. Zusätzliche Sprachkurse für die Kinder der