oder anderen sozialen Vergünstigungen bestehen, sind nur zulässig, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Widerhandlung stehen und den Sanktionen entsprechen, die im nationalen Recht für vergleichbare Widerhandlungen von Schweizern oder Inhabern einer Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) vorgesehen sind. 6. Fördermassnahmen, die ausschliesslich auf die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitslosen gerichtet sind, sind mit Blick auf die Vorgaben des FZA rechtmässig, soweit sie mit dem Grundsatz der Geeignetheit im Einklang stehen. Vor diesem