des freien Personenverkehrs demgegenüber als verhältnismässig angesehen werden, ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, einen Sanktionsmechanismus für die Nichtbeachtung von Verwaltungsvorschriften vorzusehen. Im Einzelnen : - Sanktionen, die die durch das FZA eingeräumten Freizügigkeitsrechte in ihrer Substanz beeinträchtigen (z.B. Widerruf oder Suspendierung des Aufenthaltsrechts, strafrechtliche Verurteilung mit Eintrag ins Strafregister) sind weiterhin unzulässig; - Sanktionen pekuniärer Natur (Geldbussen etc.) sind zulässig, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Widerhandlung stehen