Massnahmen im Lichte des FZA hängt daher lediglich davon ab, ob sie im konkreten Einzelfall die Erfordernisse des Verhältnismässigkeitsprinzips, insbesondere die Grundsätze der Geeignetheit und der Erforderlichkeit, erfüllen. 4. Keinesfalls zulässig sind Sanktionen straf- oder verwaltungsrechtlicher Natur, wenn bereits die zu Grunde liegende Verpflichtung zum Besuch von Kursen für sich genommen als unverhältnismässig und daher als unzulässige Beschränkung des freien Personenverkehrs angesehen werden muss. 5. Kann die Beschränkung des freien Personenverkehrs demgegenüber als verhältnismässig angesehen werden