- entweder als eine vom FZA verbotene, direkte Diskriminierung (Art. 2 FZA, Art. 9 et 15 Anhang I FZA) zu qualifizieren, wenn die Massnahme direkt und ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen abstellt. Solche Massnahmen verletzen das FZA per se, da eine Rechtfertigung durch die in Artikel 5 Anhang I FZA genannten Gemeinwohlinteressen ausgeschlossen ist. - oder stellt - in allen anderen Fällen - eine indirekte Diskriminierung oder jedenfalls eine Beschränkung der Personenfreizügigkeit im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung des EuGH dar. Als solche sind die entsprechenden