sozialer oder steuerlicher Vorteile die Teilnahme an diesen freiwilligen Programmen oder das Belegen einzelner Integrationskurse fördern sollen, stehen grundsätzlich nicht im Widerspruch zum FZA. Eine Einschränkung muss allerdings im Hinblick auf Sprachkurse gemacht werden, wenn die diesbezüglichen Anreizmassmassnahmen in den sachlichen Anwendungsbereich des FZA fallen: In diesem Fall könnte eine allfällige indirekte Diskriminierung zwischen den Staatsangehörigen der verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gerechtfertigt werden - vorausgesetzt, ein genügendes öffentliches Interesse besteht und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Geeignetheit und Notwendigkeit)