Auf strikter Freiwilligkeit basierende Kurse zur Integration von EU-Bürgern sind nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zulässig, da sie zur Verwirklichung des Freizügigkeitsziels beitragen, indem sie optimale Bedingungen zur Integration der Begünstigten des Abkommens schaffen. Voraussetzung bleibt indessen, dass der Zugang zu den Integrationsprogrammen auf nicht diskriminierende Weise gewährleistet ist. 2. Darüber hinaus gehende positive Anreizmassnahmen, welche durch Einräumung administrativer, sozialer oder steuerlicher Vorteile die