{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2009-07-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000215_2009-07-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000215.pdf?ID=150000215", "Checksum": "5abcbbf5d9eec8c3843b8ad75c60f0a9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000215"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 06.07.2009 150000215"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 06.07.2009 150000215"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 06.07.2009 150000215"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:53", "Checksum": "ac053761922077c60019f5f0192489ca", "Chunktext": "Extrait de l'arrêt Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 06.07.2009 150000215\n\n - entweder als eine vom FZA verbotene, direkte Diskriminierung (Art. 2 FZA, Art. 9 et 15 Anhang I FZA) zu qualifizieren, wenn die Massnahme direkt und ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen abstellt. Solche Massnahmen verletzen das FZA per se, da eine\nRechtfertigung durch die in Artikel 5 Anhang I FZA genannten Gemeinwohlinteressen ausgeschlossen ist.\n- oder stellt - in allen anderen Fällen - eine indirekte Diskriminierung oder jedenfalls eine Beschränkung der Personenfreizügigkeit im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung des\nEuGH dar. Als solche sind die entsprechenden Massnahmen nur zulässig, wenn sie ein legitimes, überwiegendes öffentliches Interesse befriedigen und verhältnismässig sind. Die Herstellung einer engen soziokulturellen Kohärenz durch optimale Integration der Migranten in\ndas entsprechende soziale Umfeld im Aufnahmestaat stellt ein solches überwiegendes Gemeinwohlinteresse dar ; Die Frage der Zulässigkeit der in Frage stehenden Massnahmen im\nLichte des FZA hängt daher lediglich davon ab, ob sie im konkreten Einzelfall die Erfordernisse des Verhältnismässigkeitsprinzips, insbesondere die Grundsätze der Geeignetheit und der\nErforderlichkeit, erfüllen.\n4. Keinesfalls zulässig sind Sanktionen straf- oder verwaltungsrechtlicher Natur, wenn bereits die zu\nGrunde liegende Verpflichtung zum Besuch von Kursen für sich genommen als unverhältnismässig und daher als unzulässige Beschränkung des freien Personenverkehrs angesehen werden\nmuss.\n5. Kann die Beschränkung des freien Personenverkehrs demgegenüber als verhältnismässig angesehen werden, ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, einen Sanktionsmechanismus\nfür die Nichtbeachtung von Verwaltungsvorschriften vorzusehen. Im Einzelnen :\n- Sanktionen, die die durch das FZA eingeräumten Freizügigkeitsrechte in ihrer Substanz beeinträchtigen (z.B. Widerruf oder Suspendierung des Aufenthaltsrechts, strafrechtliche Verurteilung mit Eintrag ins Strafregister) sind weiterhin unzulässig;\n- Sanktionen pekuniärer Natur (Geldbussen etc.) sind zulässig, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Widerhandlung stehen und den Sanktionen entsprechen,\ndie im nationalen Recht für vergleichbare Widerhandlungen von Schweizern oder Inhabern einer Niederlassungsbewilligung bestehen (Bewilligung C) ;\n- Sanktionen, die in der Herabsetzung, der Suspendierung oder Streichung von Sozialleistungen oder anderen sozialen Vergünstigungen bestehen, sind nur zulässig, soweit sie in einem\nangemessenen Verhältnis zur Schwere der Widerhandlung stehen und den Sanktionen entsprechen, die im nationalen Recht für vergleichbare Widerhandlungen von Schweizern oder\nInhabern einer Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) vorgesehen sind.\n6. Fördermassnahmen, die ausschliesslich auf die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitslosen\ngerichtet sind, sind mit Blick auf die Vorgaben des FZA rechtmässig, soweit sie mit dem Grundsatz der Geeignetheit im Einklang stehen. Vor diesem Hintergrund sind obligatorische Sprachkurse zulässig, da diese ein geeignetes Mittel darstellen, das Widereingliederungsziel zu erreichen.\nDemgegenüber sind Massnahmen unzulässig, die beispielsweise den Besuch von Kursen zur\nStaatskunde, Kultur oder zur nationalen Geschichte vorschreiben; Denn diese Kurse sind a priori\nungeeignet, die berufliche Wiedereingliederung der Betroffenen zu erleichtern.\n7. Zusätzliche Sprachkurse für die Kinder der EU-Bürger, die Förderung von deren sozialen oder\nschulischen Eingliederung abzielen, sind mit Blick auf das FZA unter der doppelten Voraussetzung zulässig, dass die Zugangsbedingungen zu diesen Kursen nichtdiskriminierend ausgestaltet\nsind und den Anforderungen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voll entsprechen.\nRegesto:\n\n1. L’allestimento dei corsi d’integrazione, proposti ai cittadini dell’Unione su base strettamente volontaria, è ammissibile alla luce dell’accordo sulla libera circolazione delle persone dato che contribuisce alla realizzazione dell’obbiettivo della libera circolazione dei beneficiari dell’accordo in condizioni ottimali d’integrazione. L’ammissibilità dipende tuttavia dalla condizione che l’accesso al programma d’integrazione si faccia in modo non discriminatorio.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2010, édition du 15 avril 2010 18\nAvis de droit DFJP/Office fédéral de la justice\n\n2. L’adozione, a complemento dei programmi d’inserimento volontario, di misure positive d’incitamento a partecipare a questi programmi o a seguire le formazioni d’integrazione, come la concessione vantaggi amministrativi, sociali o fiscali non viola, in linea di massima, l’ALC. Una riserva deve però essere fatta per quanto riguarda i corsi di lingua, nell’ipotesi in cui le incitazioni prevedessero la concessione di vantaggi rientranti nel campo d’applicazione materiale dell’accordo. In\nquest’ultimo caso, l’esistenza di un’eventuale discriminazione indiretta tra i cittadini dei diversi Stati\nmembri dell’UE sarebbe tuttavia giustificabile vista l’esistenza di un interesse pubblico sufficiente e\nche il principio di proporzionalità (adeguatezza e necessità) sarebbe rispettato.\n\n"}