Somit ist davon auszugehen, dass die in Frage stehende Beratung und Ausbildung im Bereich des betrieblichen Gesundheitsschutzes an sich in einem öffentlichen Interesse liegt. Zwar konkurrenziert die SUVA auf diesem Feld private Beratungsfirmen und geniesst dabei auf Grund ihres Teilmonopols einen gewissen Wettbewerbsvorteil, doch werden die daraus folgenden Wettbewerbsverzerrungen in der RFA (Ziff. 4.2) als gering eingeschätzt. Alles in allem kann man somit u.E. das öffentliche Interesse auch an dieser Nebentätigkeit der SUVA bejahen.