funktion gefährden. Diese Problematik ist jedoch seit jeher im UVG angelegt und kann nur entschärft werden, wenn man die SUVA von den hoheitlichen Kontrollaufgaben entbindet und diese Aufgaben andern Organen überträgt. Solange das UVG aber die Rollenkumulation der SU- VA inklusive hoheitliche Kontrollen weiterhin zulässt, hält es schwer, allein deswegen das öffentliche Interesse an der vorliegend zur Diskussion stehenden Nebentätigkeit zu verneinen. Somit ist davon auszugehen, dass die in Frage stehende Beratung und Ausbildung im Bereich des betrieblichen Gesundheitsschutzes an sich in einem öffentlichen Interesse liegt.