Weil auch Massnahmen des Gesundheitsschutzes zur Unfallprävention beitragen können, liegt es nahe, die Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung als Annextätigkeit zur Unfallprävention zu qualifizieren. Heikler ist die Frage, ob die Beratung und Ausbildung der betrieblichen Gesundheitsförderung durch die SUVA im öffentlichen Interesse liegt. Problematisch ist in dieser Hinsicht wiederum die Rollenkumulation der SUVA als Versicherer, Beratungsunternehmen in Präventionsfragen und hoheitliches Kontrollorgan. Wie auch in der diesbezüglichen RFA vom 17.1.08 (Ziff.