3.6 Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung (Art. 67a Abs. 1 Bst. d) Der betriebliche Gesundheitsschutz ist nicht Gegenstand des UVG, sondern des Arbeitsgesetzes (vgl. Art. 6 des Arbeitsgesetzes, SR 822.11). Die Unfallverhütung und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind jedoch komplementär und lassen sich in der Praxis kaum eindeutig trennen. Weil auch Massnahmen des Gesundheitsschutzes zur Unfallprävention beitragen können, liegt es nahe, die Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung als Annextätigkeit zur Unfallprävention zu qualifizieren.