In dieser Hinsicht wird in der RFA (Ziff. 2) glaubhaft dargelegt, dass die SUVA z.B. im Bereich der technischen Sicherheitsprodukte, namentlich bei den Schutzhauben für Baukreissägen und Holzbearbeitungsmaschinen, gegenüber den Produkten anderer Anbieter qualitativ hochwertigere Produkte auf den Markt gebracht und damit vorhandene Lücken gefüllt hat. Diese Argumente sprechen dafür, das öffentliche Interesse für die Entwicklung und den Verkauf von Sicherheitsprodukten durch die SUVA zu bejahen. 3.6 Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung (Art. 67a Abs. 1 Bst.