Fraglich erscheint hingegen, ob es im öffentlichen Interesse liegt, dass die SUVA im Rahmen der Unfallprävention auch Sicherheitsprodukte entwickelt und verkauft. Da sie neben dem Versicherungsgeschäft und der Unfallprävention auch noch hoheitliche Kontrollaufgaben zu erfüllen hat (vgl. Art. 84 Abs. 1 UVG), besteht ein gewisses Risiko von Interessenkollisionen. Es könnte sein, dass die SUVA bei ihrer beratenden Präventionstätigkeit vor allem ihre eigenen Sicherheitsprodukte propagiert, was ihre Unabhängigkeit bei nachfolgenden Betriebskontrollen beeinträchtigt.