cherer, welche ihre Versicherten teilweise in den SUVA-Rehabilitationskliniken behandeln lassen. Aufgrund ökonomischer Anreize hätten die privaten Rehabilitationskliniken ein Interesse daran, die Patienten möglichst lange bei sich zu behalten. Dieser Anreiz liege bei der SUVA hingegen nicht vor. Aus dieser Sicht erscheint uns das öffentliche Interesse daran, dass die SUVA Rehabilitationskliniken führt, fraglos gegeben. 3.4 Schadenabwicklung für Dritte (Art. 67a Abs. 1 Bst. b) Bei der Schadenabwicklung für Dritte geht es darum, dass die SUVA für andere Versicherer die operative Durchführung eines Versicherungsfalls übernimmt.