Ferner wird vorgesehen, die Nebentätigkeiten entweder durch Leistungszentren innerhalb der SUVA oder durch Tochtergesellschaften auszuüben (Art. 67a Abs. 3). Im Falle der Leistungszentren müsse für jedes Leistungszentrum eine separate Betriebsrechnung geführt werden, und allfällige Überschüsse oder Verluste seien einer separaten Reserve der SUVA gutzuschreiben oder zu belasten. Mit diesen Rahmenbedingungen wird insbesondere dem Gebot Rechnung getragen, Quersubventionierungen aus der monopolisierten Versicherung auszuschliessen. Im Folgenden ist deshalb für jede der in Art.