im Rahmen der bestehenden Infrastruktur zur Erfüllung der Haupttätigkeiten erbringen liessen. 3.2 Rahmenbedingungen nach Art. 67a Abs. 2-4 des Revisionsentwurfs In Art. 67a Abs. 2 des Revisionsentwurfs wird vorgesehen, dass die Nebentätigkeiten der SUVA (nach Abs. 1 desselben Artikels) mit den hoheitlichen Aufgaben der SUVA beim Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten vereinbar sein und finanziell selbsttragend sein müssen. Ferner wird vorgesehen, die Nebentätigkeiten entweder durch Leistungszentren innerhalb der SUVA oder durch Tochtergesellschaften auszuüben (Art. 67a Abs. 3).