, je mit weitern Hinweisen) werden wirtschaftliche Nebentätigkeiten von öffentlichen Unternehmen ferner an die Voraussetzung geknüpft, dass sie mit der jeweiligen Haupttätigkeit in einem engen Zusammenhang stehen bzw. Vor- oder Nachleistungen zu jenen Tätigkeiten darstellen und dass sie die Erfüllung jener Tätigkeiten nicht gefährden. Zulässig seien auch solche Tätigkeiten, die zwar nicht Vor- oder Nachleistungen (bzw. «Konnextätigkeiten») darstellten, die sich aber (allenfalls mit dem Zweck, die Hauptleistungen besser zu erfüllen oder Kapazitäten auszulasten)