O. S. 245 ff., je mit weitern Hinweisen) werden wirtschaftliche Nebentätigkeiten von öffentlichen Unternehmen ferner an die Voraussetzung geknüpft, dass sie mit der jeweiligen Haupttätigkeit in einem engen Zusammenhang stehen bzw. Vor- oder Nachleistungen zu jenen Tätigkeiten darstellen und dass sie die Erfüllung jener Tätigkeiten nicht gefährden.