, S. 81 f.) ergibt, bezieht sich dieser Grundsatz vor allem auf gewerbliche Nebentätigkeiten von Verwaltungseinheiten. Der Grundsatz darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dem Gesetzgeber stünde es unumschränkt zu, Verwaltungseinheiten jede Art von gewerblichen Nebentätigkeiten zu erlauben. Vielmehr gelten die in Ziff. 2.2.2 dargelegten verfassungsrechtlichen Schranken für privatwirtschaftliche Tätigkeiten des Gemeinwesens auch für gewerbliche Nebentätigkeiten. Nach Doktrin und Praxis (vgl. Vogel, a.a.O. S. 162 ff. und Uhlmann, a.a.O. S. 245 ff.