3. Zur Frage der Nebentätigkeiten nach Art. 67a des Revisionsentwurfs) 3.1 Allgemeine Bemerkungen Nach Art. 41 des Finanzhaushaltgesetzes (FHG, SR 611.0) dürfen Verwaltungseinheiten Dritten gewerbliche Leistungen nur erbringen, wenn ein Gesetz sie hierzu ermächtigt. Wie sich aus der Botschaft vom 24.11.04 zur Totalrevision des FHG (BBl 2005 5 ff., S. 81 f.) ergibt, bezieht sich dieser Grundsatz vor allem auf gewerbliche Nebentätigkeiten von Verwaltungseinheiten.