Insofern steht es u.E. zur Disposition des Gesetzgebers, hier den richtungsweisenden Entscheid zu fällen (wobei die Verhältnismässigkeit je nach angestrebtem Ziel so oder so gegeben ist). Wenn er sich für den Markteintritt der SUVA entscheidet, muss er aber dafür sorgen, dass faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden (siehe oben, Ziff. 2.2.2). Dies bedeutet im vorliegenden Fall vor allem, Quersubventionierungen aus dem Monopolbereich auszuschliessen. Allenfalls sind auch bei der Steuerfreiheit der SUVA Korrekturen nötig. (Als Muster könnte Art. 13 des Postorganisationsgesetzes, SR 783.1, dienen.)