Umgekehrt würde die Zulassung der SUVA zu den Zusatzversicherungen günstige Rahmenbedingungen für die SUVA-Versicherten, namentlich viele KMU, schaffen, hingegen nicht für die Versicherer nach Art. 68 UVG. Der Verfassung lässt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, ob die günstigen Rahmenbedingungen eher für das Versicherungsgewerbe oder für das versicherte Gewerbe geschaffen werden sollen. Insofern steht es u.E. zur Disposition des Gesetzgebers, hier den richtungsweisenden Entscheid zu fällen (wobei die Verhältnismässigkeit je nach angestrebtem Ziel so oder so gegeben ist).