3.2.2) zeigt, würden übrigens nicht nur die SUVA-Versicherten, sondern auch die Kunden der Versicherer nach Art. 68 UVG von einem Markteintritt der SUVA profitieren, weil diese Versicherer mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Prämien für die Zusatzversicherungen senken würden. Man mag dagegen einwenden, als nicht gewinnstrebige Anstalt, welche (auf Grund des Teilmonopols) den grössern Teil des gesamten UVG-Marktes abdeckt, hätte die SUVA gegenüber den Versicherern nach Art. 68 UVG einen Wettbewerbsvorteil. Die daraus erwachsenden Wettbewerbsverzerrungen werden in der diesbezüglichen RFA (Ziff. 4.2) aber als relativ geringfügig eingeschätzt.