Wir können kein derartiges öffentliches Interesse erkennen. Vielmehr wird u.E. offenbar, dass der Ausschluss der SUVA von den Zusatzversicherungen – was den Kreis der SUVA- Versicherten betrifft – mit dem Verfassungsgrundsatz, wonach der Staat für günstige Rahmenbedingungen der privaten Wirtschaft zu sorgen hat (Art. 94 Abs. 3 BV, vgl. hiezu Ehrenzeller, St. Galler Kommentar, zu Art. 94, N 12 ff.), schwer zu vereinbaren ist. Wie die diesbezügliche Regulierungsfolgeabschätzung (RFA) vom 16.1.08 (Ziff. 3.2.2) zeigt, würden übrigens nicht nur die SUVA-Versicherten, sondern auch die Kunden der Versicherer nach Art.