Würde das Teilmonopol aufgehoben, so hätten auch die heute noch Monopol-Versicherten alle Wahlmöglichkeiten bezüglich der Zusatzversicherung. In dieser besonderen Konstellation müsste eigentlich dargetan werden, mit welchem öffentlichen Interesse der Gesetzgeber die SUVA- Versicherten in zweifacher Hinsicht in ihrer Wirtschaftsfreiheit beschränkt: einerseits durch den Zwang zum Monopol, anderseits durch den Zwang, Zusatzversicherungen nur bei den Versicherern nach Art. 68 UVG zu beziehen, was ihnen bedeutsame administrative Komplizierungen beschert. Wir können kein derartiges öffentliches Interesse erkennen.