Anzumerken ist, dass auch das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) auf die Fragestellung, ob der Staat privatwirtschaftlich tätig werden soll, nicht in gleicher Weise angewendet werden kann wie bei Eingriffen in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (vgl. Vogel, a.a.O. S. 157 ff.). Aus seiner objektiv-rechtlichen Dimension ergibt sich immerhin die Anforderung, dass das staatliche Handeln in Bezug auf das angestrebte Ziel ein geeignetes und angemessenes Mittel darstellt. Hingegen fällt die Prüfung der Erforderlichkeit bei der vorliegenden Fragestellung praktisch mit der Prüfung des öffentlichen Interesses zusammen (vgl. Vogel, a.a.