O. § 18 Rz 69 und 72 ff.). «Letztlich führt kein Weg daran vorbei, die berührten Interessen – Interesse an der unternehmerischen Betätigung hier, Grundsatz der Privatwirtschaft als objektivrechtlicher Grundrechtsgehalt da – im konkreten Fall zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Dies ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers (..)» (a.a.O. Rz 78). Anzumerken ist, dass auch das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) auf die Fragestellung, ob der Staat privatwirtschaftlich tätig werden soll, nicht in gleicher Weise angewendet werden kann wie bei Eingriffen in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (vgl. Vogel, a.a.