Eine Bestimmung dessen, was [mit Bezug zu staatlicher Wirtschaftstätigkeit] im öffentlichen Interesse liege, werde durch verschiedene Faktoren erschwert. Z.B. gebe es häufig eine Vielfalt öffentlicher Interessen, die durchaus gegensätzlich sein könnten, und der Begriff des öffentlichen Interesses binde die verschiedenen Staatsgewalten in unterschiedlicher Weise. Dem Gesetzgeber komme eine gewisse Definitionsprärogative zu (a.a.O. § 18 Rz. 71). Unzureichend seien jedenfalls rein fiskalische Interessen (a.a.O. § 18 Rz 69 und 72 ff.).