(a.a.O. § 18 Rz 69 ff.; ähnlich z.B. auch Richli, a.a.O. N 179 ff.; Stefan Vogel, a.a.O. S. 144 ff.; Felix Uhlmann, Gewinnorientiertes Staatshandeln, 1997, S. 223 ff.) darlegen, geht es dabei nicht um das öffentliche Interesse zur Einschränkung des Individualrechts der Wirtschaftsfreiheit. Eine Bestimmung dessen, was [mit Bezug zu staatlicher Wirtschaftstätigkeit] im öffentlichen Interesse liege, werde durch verschiedene Faktoren erschwert.