Daraus folgt, dass sich Bund und Kantone bei wirtschaftlicher Betätigung zurückzuhalten haben. «Wo sie sich in Konkurrenz zu Privaten betätigen, hat sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich nach den gleichen Spielregeln zu richten, denen die Privaten unterliegen (vgl. betr. Besteuerung BGE 130 I 96 E. 3.7 [..]). Untersagt ist insbesondere auch eine Quersubventionierung aus Steuergeldern oder Monopolbereichen.» (Ehrenzeller, a.a.O., zu Art. 94, Rz 6). Zu beachten ist, dass die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch gegen wirtschaftliche Konkurrenzierung durch den Staat gewährt (vgl. Rhinow/Schmid/Biaggini, a.a.O., § 18 Rz 65 ff.;