Bei seiner Rechtsetzung hat der Gesetzgeber allerdings die verfassungsrechtlichen Schranken für privatwirtschaftliche Tätigkeiten des Gemeinwesens zu beachten. Dabei ist davon auszugehen, dass die Verfassung mit der Garantie der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 und 94 Abs. 1 BV) einen ordnungspolitischen Grundentscheid für eine privatwirtschaftlich orientierte Marktwirtschaft getroffen hat (vgl. Ehrenzeller, St. Galler Kommentar, 2. A. 2008, zu Art. 27, Rz. 81 ff.; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O. N 623). Daraus folgt, dass sich Bund und Kantone bei wirtschaftlicher Betätigung zurückzuhalten haben.